Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 10.04.2003 - 2 Bf 432/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13450
OVG Hamburg, 10.04.2003 - 2 Bf 432/99 (https://dejure.org/2003,13450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2003 - 2 Bf 432/99 (https://dejure.org/2003,13450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 2003 - 2 Bf 432/99 (https://dejure.org/2003,13450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,13450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer Nutzungsänderung nach § 48 Abs. 1 S. 3 Hamburgische Bauordnung (HBauO) bei genehmigungspflichtiger Änderung der Nutzung nach dem Maßstab des § 60 Abs. 1 S. 2 HBauO; Begründung einer Verpflichtung zur Deckung eines Mehrbedarfs an Stellplätzen oder zur ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt stellplatzrelevante Nutzungsänderung vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen führt nicht zu Mehrbedarf an Stellplätzen! (IBR 2004, 222)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 402
  • BauR 2004, 1921
  • BauR 2004, 878 (Ls.)
  • ZfIR 2004, 295
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 17.12.1992 - Bf II 23/91

    Stellplatzbedarf; Wesentliche bauliche Änderung; Gleichstellung mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.04.2003 - 2 Bf 432/99
    Diesen Ansatz hat das Berufungsgericht aber bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 (- OVG Bf II 23/91 -, DVBl. 1993, 449, LS) aufgegeben und darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob überhaupt eine nach § 48 Abs. 1 HBauO zu beurteilende bauliche Änderung oder eine Nutzungsänderung vorliegt, nicht darauf ankommt, ob sie stellplatzrelevant ist.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1992 (a.a.O.) zum damals noch geltenden § 48 Abs. 1 HBauO 1986 dargelegt hat, ist die Stellplatzrelevanz einer baulichen Änderung oder einer Nutzungsänderung als solche nicht Teil der Tatbestandsmerkmale des Gesetzes.

  • VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17

    Unterzeichnung eines Bauantrages; Antrag auf Nutzungsänderung bei unterschiedlich

    Da nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur Stellplätze für den zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr herzustellen sind, hat außer Betracht zu bleiben, ob die der ursprünglichen legalen Nutzung zugeordneten notwendigen Stellplätze entsprechend dem bisherigen Bedarf vorhanden sind oder nicht; die Vorschrift führt nicht dazu, im Nachhinein notwendige, aber tatsächlich nicht vorhandene Stellplätze nunmehr im Rahmen der Nutzungsänderung herstellen zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 20 B 03.2351 -, juris Rn. 19; OVG HH, Urteil vom 10. April 2003 - 2 Bf 432/99 -, NVwZ-RR 2004, 402 = juris Rn. 42; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 47 Rn. 71).
  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die Nichterfüllung der aus der früher genehmigten Nutzung ausgelösten Stellplatzpflicht bliebe unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.4. 2004 - 20 B 03.2531 - juris; BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147, Rn.28; OVG Hamburg U.v. 10.4.2003 - 2 Bf 432/99, ZfIR 2004, 295).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht